Verpachtung von Eigenjagd oder Fischereirecht durch umsatzsteuerrechtlich pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Mit Urteil vom 26.5.2005, C-43/04, "Stadt Sudern" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannt, dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Die Umsätze aus der Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Fischereirechtes durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt fallen nicht mehr unter die Pauschalierungsbestimmung (Durchschnittsbesteuerung) des § 22 UStG 1994 sondern sind wie beim buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechtes mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern.
- Betroffen sind a l l e pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wie beispielsweise von Einzelpersonen, Gesellschaften, Gemeinden, Agrargemeinschaften, Stiftungen, Vereinen usw.
- Die bezughabende Umsatzsteuer ist grundsätzlich beim örtlich zuständigen Finanzamt bis spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Vereinnahmung (Istbesteuerung) des Pachterlöses (dazu gehören auch Anzahlungen) abzuführen. Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000,-- nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Darüber hinaus ist eine Jahreserklärung abzugeben.
Die Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG 1994 für die Besteuerung der Umsätze von nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Durchschnittssätzen erfährt dadurch keine Änderung.
Die hoheitliche und damit nicht umsatzsteuerbare Verpachtung von Genossenschaftsjagden durch Jagdgenossenschaften iSd. Tiroler Jagdgesetzes bleibt weiterhin aufrecht.
Kleinunternehmerregelung:
- Soweit der pauschalierte Land- und Forstwirt im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und seine Gesamtumsätze (= sämtliche Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch im Inland auch aus anderen Einkunftsarten) im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) netto (ohne Umsatzsteuer) € 22.000,-- nicht übersteigen, fällt er in die unechte Steuerbefreiung der Kleinunternehmer. In diesem Fall darf für den vereinnahmten "Pachtschilling" keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und ist auch beim Finanzamt keine diesbezügliche Umsatzsteuer abzuführen.
- Können bei der Ermittlung der € 22.000,- Grenze die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittsbesteuerung nicht ermittelt werden, sind diese mit 150 % des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes anzusetzen.
- Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Um für die Vergangenheit Komplikationen bzw. Härten zu vermeiden, ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die vorgenannte Rechtsansicht des EuGH erst ab dem Jagdjahr 2006 (= in Tirol ab 1. April 2006) zwingend anzuwenden.
HR Dr. Otto Sarnthein
(Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der SZK des Bundesministeriums für Finanzen)
VERGEBÜHRUNG VON JAGDPACHTVERTRÄGEN
Allgemeines
Jagdpachtverträge sind im Normalfall gebührenpflichtig. Die bei Neuabschluss oder auch nur bei Verlängerung bereits bestehender Verträge anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren erreichen mitunter eine durchaus beachtliche Größenordnung. Rechtsanwalt Dr. Martin Zanon und Steuerberater Josef Gruber zeigen im folgenden Beitrag auf, wie das Entstehen einer Abgabenschuld vermieden werden kann.
Finanzielle Belastung des Pächters
Wer nicht selbst bewirtschaftet, muss sein Jagdausübungsrecht verpachten. Eigentümer von Eigenjagden und die Jagdgenossenschaften sind insofern seit der Jagdgesetznovelle 2002 gleichgestellt. Die Eigenbewirtschaftung spielt in der Praxis - zumindest bei Genossenschaftsjagden - eine zu vernachlässigende Rolle, die insgesamt 1200 Jagdgebiete in Tirol werden überwiegend verpachtet. Mit Beginn eines jeden Jagdjahres werden daher unzählige Pachtverträge neu abgeschlossen oder verlängert. Und bei jedem dieser Vertragsabschlüsse schneidet der Staat in Form der zu entrichtenden Rechtsgeschäftsgebühr ordentlich mit. Nach außen hin haftet zwar als Abgabenschuldner grundsätzlich der Verpächter, durch vertragliche Vereinbarungen wird die Zahlungspflicht in der Regel aber dem Pächter überbunden. Als wäre die finanzielle Belastung für diesen nicht ohnedies bereits genug, hat er doch im ersten Jagdjahr neben dem Pachtzins auch noch die Kaution und die 20 %ige Landesjagdabgabe zu berappen. Da passt die Rechtsgeschäftsgebühr, die unter Zugrundelegung der vertraglichen Mindestdauer von 10 Jahren im Ergebnis ebenfalls 20 % des Jahrespachtzinses ausmacht, gerade noch gut dazu, von den sonst anfallenden (laufenden) Kosten, die mit der Jagdausübung selbst verbunden sind, erst gar nicht zu reden. In Anbetracht dessen lohnt es sich jedenfalls Gedanken darüber zu machen, ob sich die eine oder andere Belastung nicht vielleicht doch reduzieren oder unter Umständen sogar gänzlich vermeiden lässt. In Bezug auf die Rechtsgeschäftsgebühr gibt tatsächlich es tatsächlich Möglichkeiten, wie man den Tatbestand, der die Gebührenpflicht auslöst, völlig legal umgehen kann.
Schriftlichkeitserfordernis
Zivilrechtlich gesehen handelt es sich bei Jagdpachtverträgen um Bestandsverträge, für die es keine besonderen Formvorschriften gibt und die daher grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden können. Wie bei allen Vereinbarungen empfiehlt sich aber auch bei Jagdpachtverträgen die Schriftlichkeit allein schon aus Beweisgründen. Unabhängig davon ergibt sich die Notwendigkeit zur Errichtung einer Vertragsurkunde aber aus der Bestimmung des § 18 Abs 3 TJG, die anordnet, dass Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss unter Vorlage einer Vertragsausfertigung anzuzeigen sind.
Rechtsgeschäftsgebühr und Haftung
Am schriftlichen Jagdpachtvertrag führt also kein Weg vorbei. Wird dieser von beiden Vertragsteilen (Verpächter und Pächter) unterzeichnet, so handelt es sich dabei allerdings um eine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes. Ein derartiger Jagdpachtvertrag unterliegt der Rechtsgeschäftsgebühr von 2 % der Bemessungsgrundlage, welche sich aus den jährlichen Pachtleistungen des Pächters an den Verpächter errechnet und mit der Laufzeit des Pachtvertrages in Jahren (üblicherweise 10 Jahre) multipliziert wird. So ergibt sich etwa bei einem jährlichen Bruttopachtzins von EUR 25.000 und der Mindestvertragsdauer von 10 Jahren eine Bemessungsgrundlage von EUR 250.000 und somit eine Rechtsgeschäftsgebühr von EUR 5.000. Die Gebührenschuld selbst entsteht mit Datum der Unterfertigung des Jagdpachtvertrages und ist bis zum 15. des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt abzuführen. Seit nun fast 10 Jahren müssen diese Rechtsgeschäftsgebühren selbst berechnet und direkt an das Finanzamt überwiesen werden. Die Selbstberechnung ist auf der Vertragsurkunde gesondert festzuhalten und unter Verwendung eines eigens dafür vorgesehenen Formulars anzuzeigen. All diese Pflichten treffen den Verpächter als Abgabenschuldner, er kann jedoch – wie bereits erwähnt - intern die Pflicht zur Gebührentragung auf den Pächter überwälzen. Die Haftung des Verpächters gegenüber dem FA bleibt aber weiterhin aufrecht und könnte für den Fall auch schlagend werden, dass der Pächter – aus welchen Gründen auch immer - seiner vertraglichen Pflicht zur Entrichtung der Abgabenschuld nicht nachkommt.
Bemessungsgrundlage
Probleme wirft immer wieder die Frage auf, was alles in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die Finanzämter und mit ihnen der Verwaltungsgerichtshof haben bereits vor einigen Jahren damit begonnen, das im Gebührengesetz geregelte Urkundenprinzip sehr extensiv zu interpretieren. Demnach ist grundsätzlich alles, was irgendwie als Gegenleistung des Pächters an den Verpächter anzusehen ist, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei geht es nicht nur um den vereinbarten Jahrespachtzins, das Prinzip besagt vielmehr, dass alles, was im Jagdpachtvertrag niedergeschrieben ist und irgendwie als Gegenleistung des Pächters bewertet werden kann, zur Gebührenbemessung herangezogen wird. Wenn im Pachtvertrag etwa auf andere Schriftstücke oder auch nur pauschal auf die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes verwiesen wird und sich daraus weitere Leistungen des Pächters an den Verpächter ergeben, so werden auch diese in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Auf diese Spruchpraxis des Finanzamtes wurde Ende der 1990iger Jahre in der Zeitschrift JiT bereits mehrmals hingewiesen und von Verbandsseite auch empfohlen, von gebührenauslösenden Verweisen auf das Tiroler Jagdgesetz in den Verträgen Abstand zu nehmen. Zugleich wurden die in der Geschäftsstelle für die Mitglieder aufliegenden und gegen geringes Entgelt beziehbaren Musterpachtverträge entsprechend „abgespeckt“, indem man auf die Wiedergabe der sich ohnedies aus den Bestimmungen des TJG ergebenden Verpflichtungen (wie etwa jene zur Tragung der Fütterungskosten, zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens, zur Anstellung von Jagdschutzpersonal oder zur Entrichtung eines Entgeltes für Wege- und Hüttenbenützung sowie allenfalls auch zum Abschluss einer Versicherung) verzichtet wurde. Die derart dem Anstieg der Rechtsgeschäftsgebühren gegensteuernden Vertragsmuster haben sich in der Praxis bewährt und sollten daher auch weiterhin verwendet werden.
Gebührenvermeidung
Wie aufgezeigt, sollte sich bei gebührenschonender Vertragsgestaltung die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr auf den reinen Jagdpachtzins reduzieren lassen. Es ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine gänzliche Gebührenvermeidung möglich, der rechtliche Hintergrund dabei ist folgender:
Die Tatsache, dass die Bedingungen eines Pachtvertrages in schriftlicher Form festgehalten werden, löst für sich allein betrachtet noch keine Gebührenpflicht aus. Um die Abgabenschuld entstehen zu lassen, ist es vielmehr notwendig, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft vorliegt, welches im Gebührengesetz genannt ist und über das eine schriftliche, von den Vertragsteilen unterzeichnete Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes errichtet wird. Und genau im Erfordernis der beiderseitigen Unterzeichnung der Urkunde liegt der Ansatz für eine mögliche Gebührenvermeidung. Da nur die schriftliche und unterzeichnete Urkunde Gebühren auslöst, fällt etwa bei mündlichen Vertragsabschlüssen, die zu Beweiszwecken mit Tonband- oder Videoaufzeichnungen festgehalten werden, keine Rechtsgeschäftsgebühr an. Freilich wird dies in der Praxis kaum gehandhabt. Im Zusammenhang mit Jagdpachtverträgen würde uns Jägern eine derartige Vorgangsweise auch nichts nützen, weil – wie bereits dargelegt – der Behörde jedenfalls eine Vertragsausfertigung vorgelegt werden muss. Der gebührenauslösende Tatbestand kann jedoch dadurch vermieden werden, dass eine Urkunde, die den Inhalt getroffener Vereinbarungen zu Beweiszwecken in schriftlicher Form wiedergeben soll, einfach nicht von sämtlichen Vertragsteilen unterfertigt wird. Dabei hat sich in der Praxis als gängige Form der legalen Gebührenvermeidung jene herauskristallisiert, dass von einer der Vertragsparteien ein schriftliches Vertragsanbot gestellt wird, welches sodann von der anderen Vertragspartei durch eine konkludente Handlung angenommen wird. Aufgepasst, die Betonung liegt auf dem Wort konkludent (= schlüssig), die Annahmeerklärung darf unter gar keinen Umständen in schriftlicher Form erfolgen. Wird nämlich im Sinne des § 15 Abs 2 GebG ein (schriftliches oder auch nur mündliches) Vertragsanbot schriftlich angenommen, gilt das Annahmeschreiben als Urkunde und löst die Gebührenpflicht aus. Auch sonstige Ersatzbeurkundungen gilt es zu vermeiden. Als schlüssige Annahmeerklärung würde sich etwa empfehlen, dass der Pächter einfach den ersten Jahrespachtzins (oder aber auch nur einen symbolischen Betrag) auf das Konto des Verpächters überweist. Ein schriftliches Vertragsanbot, das derart durch schlüssige Handlungen angenommen wird, ist jedenfalls keine Urkunde über das zustande gekommene Rechtsgeschäft und löst daher auch keine Gebührenpflicht aus. Wenn sich daher Verpächter und Pächter über die Bedingungen des Pachtvertrages geeinigt haben, könnte zur Gebührenvermeidung konkret folgende Vorgangsweise eingeschlagen werden:
Der Verpächter richtet an den Pächter das schriftliche Angebot, mit ihm einen Pachtvertrag über die Jagd XY zu den Bedingungen der beigeschlossenen und von ihm zu Beweiszwecken einseitig vorgefertigten Vertragsurkunde zu schließen, dies verbunden mit der Aufforderung, als Zeichen der Einwilligung den ersten Jahrespacht (oder einen bestimmten anderen Betrag) auf das Konto des Verpächters einzuzahlen. Mit Einlagen des Betrages auf dem Konto des Verpächters gilt dann der Pachtvertrag als abgeschlossen.
Vorlagepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Gemäß § 18 TJG sind Pachtverträge der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss unter Vorlage einer Vertragsausfertigung anzuzeigen. Bei der gewählten Vorgangsweise müsste der Jagdbehörde daher das Anbotsschreiben mit dem beigeschlossenen Jagdpachtvertrag samt Überweisungsbestätigung vorgelegt werden. Dem Gesetz wäre damit Genüge getan, weil die Jagdbehörde so wie bisher die Möglichkeit hat, die ihr in schriftlicher Form vorliegenden Bedingungen des Jagdpachtvertrages einer Prüfung auf die Gesetzmäßigkeit hin zu unterziehen. Allein die Tatsache, dass der Vertrag in Form eines schriftlichen Angebotes mit schlüssiger, aber nachgewiesener Annahmeerklärung zustande gekommen ist und die Vertragsurkunde selbst lediglich die Unterschrift einer der Vertragsparteien aufweist, dürfte von der Behörde jedenfalls nicht zum Anlass genommen werden, die Gesetzmäßigkeit der Anzeige in Zweifel zu ziehen und deren ordnungsgemäße Behandlung zu verweigern.
Kein Nachteil für Verpächter
Ein Pächter, der die aufgezeigte gebührenvermeidende Vorgangsweise einzuschlagen gedenkt, sollte darüber freilich bereits im Zuge der Vertragsverhandlungen das Einvernehmen mit dem Verpächter herzustellen. Im Normalfall wird dessen Zustimmung wohl auch problemlos zu erreichen sein, zumal für den Verpächter keine Schlechterstellung damit verbunden ist. Es existiert ein schriftlicher Pachtvertrag, der von ihm vorgefertigt ist und der, was seinen Inhalt anlangt, einseitig vom Pächter auch nicht mehr abgeändert oder ergänzt werden kann. Üblicherweise enthalten auch Pachtverträge die Schlussbestimmung, dass Änderungen des Vertrages und Nebenabreden zur ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform bedürfen. Zweckmäßigerweise sollte dieser Passus noch durch die Klarstellung ergänzt werden, dass der Vertrag zum Zweck der Gebührenvermeidung nur vom Verpächter unterzeichnet wird und die Vertragsannahme durch den Pächter in Form einer schlüssigen Handlung (Überweisung) erfolgt. Die Originalausfertigung sollte aus praktischen Gründen (Anzeigepflicht gegenüber der Jagdbehörde) in den Händen des Verpächters bleiben und dem Pächter mit dem Anbotsschreiben eine Kopie des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
Stb. Josef Gruber
RA Dr. Martin Zanon
Jagdpachtverträge sind im Normalfall gebührenpflichtig. Die bei Neuabschluss oder auch nur bei Verlängerung bereits bestehender Verträge anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren erreichen mitunter eine durchaus beachtliche Größenordnung. Rechtsanwalt Dr. Martin Zanon und Steuerberater Josef Gruber zeigen im folgenden Beitrag auf, wie das Entstehen einer Abgabenschuld vermieden werden kann.
Finanzielle Belastung des Pächters
Wer nicht selbst bewirtschaftet, muss sein Jagdausübungsrecht verpachten. Eigentümer von Eigenjagden und die Jagdgenossenschaften sind insofern seit der Jagdgesetznovelle 2002 gleichgestellt. Die Eigenbewirtschaftung spielt in der Praxis - zumindest bei Genossenschaftsjagden - eine zu vernachlässigende Rolle, die insgesamt 1200 Jagdgebiete in Tirol werden überwiegend verpachtet. Mit Beginn eines jeden Jagdjahres werden daher unzählige Pachtverträge neu abgeschlossen oder verlängert. Und bei jedem dieser Vertragsabschlüsse schneidet der Staat in Form der zu entrichtenden Rechtsgeschäftsgebühr ordentlich mit. Nach außen hin haftet zwar als Abgabenschuldner grundsätzlich der Verpächter, durch vertragliche Vereinbarungen wird die Zahlungspflicht in der Regel aber dem Pächter überbunden. Als wäre die finanzielle Belastung für diesen nicht ohnedies bereits genug, hat er doch im ersten Jagdjahr neben dem Pachtzins auch noch die Kaution und die 20 %ige Landesjagdabgabe zu berappen. Da passt die Rechtsgeschäftsgebühr, die unter Zugrundelegung der vertraglichen Mindestdauer von 10 Jahren im Ergebnis ebenfalls 20 % des Jahrespachtzinses ausmacht, gerade noch gut dazu, von den sonst anfallenden (laufenden) Kosten, die mit der Jagdausübung selbst verbunden sind, erst gar nicht zu reden. In Anbetracht dessen lohnt es sich jedenfalls Gedanken darüber zu machen, ob sich die eine oder andere Belastung nicht vielleicht doch reduzieren oder unter Umständen sogar gänzlich vermeiden lässt. In Bezug auf die Rechtsgeschäftsgebühr gibt tatsächlich es tatsächlich Möglichkeiten, wie man den Tatbestand, der die Gebührenpflicht auslöst, völlig legal umgehen kann.
Schriftlichkeitserfordernis
Zivilrechtlich gesehen handelt es sich bei Jagdpachtverträgen um Bestandsverträge, für die es keine besonderen Formvorschriften gibt und die daher grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden können. Wie bei allen Vereinbarungen empfiehlt sich aber auch bei Jagdpachtverträgen die Schriftlichkeit allein schon aus Beweisgründen. Unabhängig davon ergibt sich die Notwendigkeit zur Errichtung einer Vertragsurkunde aber aus der Bestimmung des § 18 Abs 3 TJG, die anordnet, dass Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss unter Vorlage einer Vertragsausfertigung anzuzeigen sind.
Rechtsgeschäftsgebühr und Haftung
Am schriftlichen Jagdpachtvertrag führt also kein Weg vorbei. Wird dieser von beiden Vertragsteilen (Verpächter und Pächter) unterzeichnet, so handelt es sich dabei allerdings um eine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes. Ein derartiger Jagdpachtvertrag unterliegt der Rechtsgeschäftsgebühr von 2 % der Bemessungsgrundlage, welche sich aus den jährlichen Pachtleistungen des Pächters an den Verpächter errechnet und mit der Laufzeit des Pachtvertrages in Jahren (üblicherweise 10 Jahre) multipliziert wird. So ergibt sich etwa bei einem jährlichen Bruttopachtzins von EUR 25.000 und der Mindestvertragsdauer von 10 Jahren eine Bemessungsgrundlage von EUR 250.000 und somit eine Rechtsgeschäftsgebühr von EUR 5.000. Die Gebührenschuld selbst entsteht mit Datum der Unterfertigung des Jagdpachtvertrages und ist bis zum 15. des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt abzuführen. Seit nun fast 10 Jahren müssen diese Rechtsgeschäftsgebühren selbst berechnet und direkt an das Finanzamt überwiesen werden. Die Selbstberechnung ist auf der Vertragsurkunde gesondert festzuhalten und unter Verwendung eines eigens dafür vorgesehenen Formulars anzuzeigen. All diese Pflichten treffen den Verpächter als Abgabenschuldner, er kann jedoch – wie bereits erwähnt - intern die Pflicht zur Gebührentragung auf den Pächter überwälzen. Die Haftung des Verpächters gegenüber dem FA bleibt aber weiterhin aufrecht und könnte für den Fall auch schlagend werden, dass der Pächter – aus welchen Gründen auch immer - seiner vertraglichen Pflicht zur Entrichtung der Abgabenschuld nicht nachkommt.
Bemessungsgrundlage
Probleme wirft immer wieder die Frage auf, was alles in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die Finanzämter und mit ihnen der Verwaltungsgerichtshof haben bereits vor einigen Jahren damit begonnen, das im Gebührengesetz geregelte Urkundenprinzip sehr extensiv zu interpretieren. Demnach ist grundsätzlich alles, was irgendwie als Gegenleistung des Pächters an den Verpächter anzusehen ist, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei geht es nicht nur um den vereinbarten Jahrespachtzins, das Prinzip besagt vielmehr, dass alles, was im Jagdpachtvertrag niedergeschrieben ist und irgendwie als Gegenleistung des Pächters bewertet werden kann, zur Gebührenbemessung herangezogen wird. Wenn im Pachtvertrag etwa auf andere Schriftstücke oder auch nur pauschal auf die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes verwiesen wird und sich daraus weitere Leistungen des Pächters an den Verpächter ergeben, so werden auch diese in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Auf diese Spruchpraxis des Finanzamtes wurde Ende der 1990iger Jahre in der Zeitschrift JiT bereits mehrmals hingewiesen und von Verbandsseite auch empfohlen, von gebührenauslösenden Verweisen auf das Tiroler Jagdgesetz in den Verträgen Abstand zu nehmen. Zugleich wurden die in der Geschäftsstelle für die Mitglieder aufliegenden und gegen geringes Entgelt beziehbaren Musterpachtverträge entsprechend „abgespeckt“, indem man auf die Wiedergabe der sich ohnedies aus den Bestimmungen des TJG ergebenden Verpflichtungen (wie etwa jene zur Tragung der Fütterungskosten, zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens, zur Anstellung von Jagdschutzpersonal oder zur Entrichtung eines Entgeltes für Wege- und Hüttenbenützung sowie allenfalls auch zum Abschluss einer Versicherung) verzichtet wurde. Die derart dem Anstieg der Rechtsgeschäftsgebühren gegensteuernden Vertragsmuster haben sich in der Praxis bewährt und sollten daher auch weiterhin verwendet werden.
Gebührenvermeidung
Wie aufgezeigt, sollte sich bei gebührenschonender Vertragsgestaltung die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr auf den reinen Jagdpachtzins reduzieren lassen. Es ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine gänzliche Gebührenvermeidung möglich, der rechtliche Hintergrund dabei ist folgender:
Die Tatsache, dass die Bedingungen eines Pachtvertrages in schriftlicher Form festgehalten werden, löst für sich allein betrachtet noch keine Gebührenpflicht aus. Um die Abgabenschuld entstehen zu lassen, ist es vielmehr notwendig, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft vorliegt, welches im Gebührengesetz genannt ist und über das eine schriftliche, von den Vertragsteilen unterzeichnete Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes errichtet wird. Und genau im Erfordernis der beiderseitigen Unterzeichnung der Urkunde liegt der Ansatz für eine mögliche Gebührenvermeidung. Da nur die schriftliche und unterzeichnete Urkunde Gebühren auslöst, fällt etwa bei mündlichen Vertragsabschlüssen, die zu Beweiszwecken mit Tonband- oder Videoaufzeichnungen festgehalten werden, keine Rechtsgeschäftsgebühr an. Freilich wird dies in der Praxis kaum gehandhabt. Im Zusammenhang mit Jagdpachtverträgen würde uns Jägern eine derartige Vorgangsweise auch nichts nützen, weil – wie bereits dargelegt – der Behörde jedenfalls eine Vertragsausfertigung vorgelegt werden muss. Der gebührenauslösende Tatbestand kann jedoch dadurch vermieden werden, dass eine Urkunde, die den Inhalt getroffener Vereinbarungen zu Beweiszwecken in schriftlicher Form wiedergeben soll, einfach nicht von sämtlichen Vertragsteilen unterfertigt wird. Dabei hat sich in der Praxis als gängige Form der legalen Gebührenvermeidung jene herauskristallisiert, dass von einer der Vertragsparteien ein schriftliches Vertragsanbot gestellt wird, welches sodann von der anderen Vertragspartei durch eine konkludente Handlung angenommen wird. Aufgepasst, die Betonung liegt auf dem Wort konkludent (= schlüssig), die Annahmeerklärung darf unter gar keinen Umständen in schriftlicher Form erfolgen. Wird nämlich im Sinne des § 15 Abs 2 GebG ein (schriftliches oder auch nur mündliches) Vertragsanbot schriftlich angenommen, gilt das Annahmeschreiben als Urkunde und löst die Gebührenpflicht aus. Auch sonstige Ersatzbeurkundungen gilt es zu vermeiden. Als schlüssige Annahmeerklärung würde sich etwa empfehlen, dass der Pächter einfach den ersten Jahrespachtzins (oder aber auch nur einen symbolischen Betrag) auf das Konto des Verpächters überweist. Ein schriftliches Vertragsanbot, das derart durch schlüssige Handlungen angenommen wird, ist jedenfalls keine Urkunde über das zustande gekommene Rechtsgeschäft und löst daher auch keine Gebührenpflicht aus. Wenn sich daher Verpächter und Pächter über die Bedingungen des Pachtvertrages geeinigt haben, könnte zur Gebührenvermeidung konkret folgende Vorgangsweise eingeschlagen werden:
Der Verpächter richtet an den Pächter das schriftliche Angebot, mit ihm einen Pachtvertrag über die Jagd XY zu den Bedingungen der beigeschlossenen und von ihm zu Beweiszwecken einseitig vorgefertigten Vertragsurkunde zu schließen, dies verbunden mit der Aufforderung, als Zeichen der Einwilligung den ersten Jahrespacht (oder einen bestimmten anderen Betrag) auf das Konto des Verpächters einzuzahlen. Mit Einlagen des Betrages auf dem Konto des Verpächters gilt dann der Pachtvertrag als abgeschlossen.
Vorlagepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Gemäß § 18 TJG sind Pachtverträge der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss unter Vorlage einer Vertragsausfertigung anzuzeigen. Bei der gewählten Vorgangsweise müsste der Jagdbehörde daher das Anbotsschreiben mit dem beigeschlossenen Jagdpachtvertrag samt Überweisungsbestätigung vorgelegt werden. Dem Gesetz wäre damit Genüge getan, weil die Jagdbehörde so wie bisher die Möglichkeit hat, die ihr in schriftlicher Form vorliegenden Bedingungen des Jagdpachtvertrages einer Prüfung auf die Gesetzmäßigkeit hin zu unterziehen. Allein die Tatsache, dass der Vertrag in Form eines schriftlichen Angebotes mit schlüssiger, aber nachgewiesener Annahmeerklärung zustande gekommen ist und die Vertragsurkunde selbst lediglich die Unterschrift einer der Vertragsparteien aufweist, dürfte von der Behörde jedenfalls nicht zum Anlass genommen werden, die Gesetzmäßigkeit der Anzeige in Zweifel zu ziehen und deren ordnungsgemäße Behandlung zu verweigern.
Kein Nachteil für Verpächter
Ein Pächter, der die aufgezeigte gebührenvermeidende Vorgangsweise einzuschlagen gedenkt, sollte darüber freilich bereits im Zuge der Vertragsverhandlungen das Einvernehmen mit dem Verpächter herzustellen. Im Normalfall wird dessen Zustimmung wohl auch problemlos zu erreichen sein, zumal für den Verpächter keine Schlechterstellung damit verbunden ist. Es existiert ein schriftlicher Pachtvertrag, der von ihm vorgefertigt ist und der, was seinen Inhalt anlangt, einseitig vom Pächter auch nicht mehr abgeändert oder ergänzt werden kann. Üblicherweise enthalten auch Pachtverträge die Schlussbestimmung, dass Änderungen des Vertrages und Nebenabreden zur ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform bedürfen. Zweckmäßigerweise sollte dieser Passus noch durch die Klarstellung ergänzt werden, dass der Vertrag zum Zweck der Gebührenvermeidung nur vom Verpächter unterzeichnet wird und die Vertragsannahme durch den Pächter in Form einer schlüssigen Handlung (Überweisung) erfolgt. Die Originalausfertigung sollte aus praktischen Gründen (Anzeigepflicht gegenüber der Jagdbehörde) in den Händen des Verpächters bleiben und dem Pächter mit dem Anbotsschreiben eine Kopie des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
Stb. Josef Gruber
RA Dr. Martin Zanon
Nachtrag zur Vergebührung von Jagdpachtverträgen
Nachdem es zu unserem Beitrag über die „Vergebührung von Jagdpachtverträgen“ in der letzten Ausgabe der Zeitschrift Jagd in Tirol zahlreiche Anfragen gegeben hat, wie die Gebührenbefreiung in concreto zu bewerkstelligen sei, im Folgenden dazu ein Praxistipp und zugleich – um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen – noch eine wesentliche Klarstellung:
Die von Steuerberater Josef Gruber und mir zur Gebührenvermeidung empfohlene Vorgangsweise (schriftliches Angebot auf Vertragsabschluss durch einen Vertragsteil und dessen konkludente Annahme durch den anderen) ist durch eine schriftliche Anfrage an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend abgesichert, setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt der Stellung des schriftlichen Angebotes tatsächlich noch keine vertragliche Einigung – und sei dies auch nur in mündlicher Form – zustande gekommen ist. Die bis zur Anbotsstellung geführten Gespräche dürfen also noch nicht zu einem verbindlichen Abschluss geführt haben. Gebührenrechtlich würde ein solch schriftliches Angebot als „rechtsbezeugende Urkunde“ qualifiziert werden und daher eine Gebührenpflicht auslösen. Zu beachten ist nämlich die Regelung des § 16 Abs 1 Z 1 lit b Gebührengesetz, die besagt, dass die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften auch dann entsteht, wenn eine „rechtsbezeugende Urkunde“ nur von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, dann aber an den anderen Vertragsteil oder an einen Dritten ausgehändigt (übersendet) wird. Wird jedoch eine Urkunde über ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, bevor dieses noch gültig zustande gekommen ist, von einem Teil unterzeichnet und dem anderen Teil zugesandt, dann entsteht durch diese Übergabe der Urkunde noch keine Gebührenschuld.
a) Wenn also noch kein gültiger (mündlicher) Vertrag vorliegt, könnte der Verpächter (ob
Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle) zur
Gebührenvermeidung etwa ein Schreiben nachstehenden Inhaltes an den Pächter richten:
„Sehr geehrter Pächter!
Bezugnehmend auf die noch unverbindlichen Vorgespräche darf ich (dürfen wir) Ihnen hiermit das Angebot unterbreiten, mit Ihnen einen Jagdpachtvertrag über das Jagdausübungsrecht der Jagd XY zu nachstehenden Bedingungen zu schließen:
(Es folgt der Wortlaut des Jagdpachtvertrages)
Jagdpachtvertrag
abgeschlossen zwischen…………..
………………………………………...
Ich (wir) bleibe (bleiben) Ihnen mit diesem Angebot bis ……………. im Wort. Sollten Sie das Angebot annehmen wollen, so ersuche ich Sie, einen symbolischen Betrag von EUR ………(Euro…..) so rechtzeitig auf mein (unser) Konto bei der………… (Kontoverbindung des Verpächters) zu überweisen, dass der Betrag bis zum genannten Termin darauf gutgeschrieben ist. Mit dem Tag des Zahlungseinganges gilt mein (unser) Angebot als angenommen und der Vertrag damit als rechtswirksam zustande gekommen.
Der in § 18 Abs 3 TJG normierten Anzeigepflicht werde ich (werden wir) dadurch entsprechen, dass der Behörde fristgerecht eine Ausfertigung dieses Anbotschreibens verbunden mit einem entsprechenden Nachweis über den Zahlungseingang auf meinem (unserem) Konto vorgelegt wird.
Der Verpächter“
Es wäre auch denkbar, dass dem Anbotsschreiben der Entwurf eines Pachtvertrages
beigeschlossen wird. Zu Beweiszwecken erscheint es aber für beide Teile vorteilhafter,
den Inhalt des Jagdpachtvertrages gleich im Anbotsschreiben selbst wiederzugeben.
beigeschlossen wird. Zu Beweiszwecken erscheint es aber für beide Teile vorteilhafter,
den Inhalt des Jagdpachtvertrages gleich im Anbotsschreiben selbst wiederzugeben.
b) Wenn ein bereits bestehender Vertrag zwischen den Parteien nur verlängert werden
soll, könnte das Angebotsschreiben folgendermaßen formuliert werden:
soll, könnte das Angebotsschreiben folgendermaßen formuliert werden:
„Sehr geehrter Pächter!
Bezugnehmend auf die noch unverbindlichen Vorgespräche darf ich (dürfen wir) Ihnen hiermit das Angebot unterbreiten, den mit Ihnen abgeschlossenen und per…….(Datum) auslaufenden Jagdpachtvertrag betreffend die Jagd XY um weitere ……..Jahre, das ist also bis ……(Datum,) zu verlängern (oder: mit der Maßgabe zu verlängern, dass ………..hier könnte etwa der aktuelle Pachtzins folgen)
Ich (wir) bleibe (bleiben) Ihnen mit diesem Angebot bis ……(Datum) im Wort. Sollten Sie das Angebot annehmen wollen, so ersuche ich Sie, einen symbolischen Betrag von EUR ………(Euro……..) so rechtzeitig auf mein (unser) Konto bei der………… (Kontoverbindung des Verpächters) zu überweisen, dass der Betrag bis zum genannten Termin darauf gutgeschrieben ist. Mit dem Tag des Zahlungseinganges gilt mein (unser) Angebot als angenommen und die Verlängerungsvereinbarung damit als rechtswirksam zustande gekommen.
Der in § 18 Abs 3 TJG normierten Anzeigepflicht werde ich (werden wir) dadurch entsprechen, dass der Behörde fristgerecht eine Ausfertigung dieses Anbotschreibens verbunden mit einem entsprechenden Nachweis über den Zahlungseingang auf meinem (unserem) Konto vorgelegt wird.
Der Verpächter“
Hinweis: Aufzupassen ist, dass bei einer Verlängerung eines bestehenden Pachtvertrages auf eine kürzere Zeit als zehn Jahre der Vertrag inhaltlich nicht abgeändert werden darf.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, so stehen Ihnen Steuerberater Josef Gruber und ich für weitere Auskünfte selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Dr. Martin Zanon
