Jungjägerkurse

Die Ausbildungslehrgänge zur Jungjägerprüfung finden bezirksweise verschieden im ersten Quartal eines jeden Jahres in Form von Abendveranstaltungen ein- bis zweimal die Woche statt. Bitte die Ausschreibungen zu gegebener Zeit (gegen Jahresende) beachten.


Im Folgenden finden Sie einen Auszug der 1. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz, woraus die Voraussetzungen für die Jagdprüfung ersichtlich sind.


§ 2 Prüfung über die jagdliche Eignung, Ausschreibung, Zulassung

(1) Um die Zulassung zur Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte ist unter Vorlage der Geburtsurkunde und des Meldezettels schriftlich bei der nach dem Hauptwohnsitz des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Diese Behörde hat über die Zulassung zu entscheiden.

(2) Die Prüfung ist vor der Prüfungskommission bei der nach Abs. 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen.

(3) Die Prüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Die Behörde hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift "Jagd in Tirol" auszuschreiben. In der Ausschreibung ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.


§ 3 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter als Vorsitzendem, dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und einem weiteren von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Sachverständigen für das Jagdwesen.


§ 4 Prüfungsstoff


(1) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Er setzt auch Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach Abs. 2 lit. a fest, die nach Möglichkeit auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen ist. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(2) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

a) Grundkenntnisse über die einzelnen Arten der Jagdwaffen (Büchsen, Flinten und kombinierte Waffen) einschließlich der Faustfeuerwaffen, das Schießen mit den bei der Jagd üblichen Visiereinrichtungen, die Patronenarten und ihre Verwendbarkeit für die einzelnen Wildarten, die Handhabung der Waffe sowie eine praktische Schießübung;

b) Grundkenntnisse über die einzelnen Wildarten, ihr Vorkommen und ihre biologischen Eigenarten, die Herstellung des richtigen Geschlechterverhältnisses, die Wildfütterung, die Verhütung von Wildschäden, die Kenntnis der Hauptholzarten und der wichtigsten Verbisshölzer, die Wildseuchen und ihre Bekämpfung und die Maßnahmen zur Herstellung eines gesunden Wildstandes;

c) Grundkenntnisse über die einzelnen Jagdhunderassen, ihre Verwendung in den einzelnen Jagdarten, das Führen und die Heranbildung zum brauchbaren Jagdhund; 

d) Grundkenntnisse des Jagdbetriebes, wie z. B. Raubwildbekämpfung, Erstellung von Jagdeinrichtungen, jagdliches Brauchtum (Bruchzeichen, Waidmannssprache), der geschützten Pflanzen und Tiere;

e) Kenntnis der wichtigsten jagdrechtlichen Vorschriften, wie Einteilung und Ausmaß der Jagdgebiete, Ruhen der Jagd, Jagderlaubnis, Jagdschutzorgane, Jagd- und Schonzeiten, Abschussmeldung, Verbote bei der Jagdausübung, Wild- und Jagdschäden, Einrichtung und Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes, Jagdbehörden.

(3) Die praktische Schießprüfung nach Abs. 2 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung "sitzend" oder "liegend aufgelegt" auf mindestens 100 m Entfernung auf die kleine Gamsscheibe mit dazupassendem 7-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 2 oder auf eine Scheibe mit vergleichbaren Trefferanforderungen nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf höchstens zweimal wiederholt werden.


§ 5 Durchführung der Prüfung, Gebühr


(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr zu erlegen. Die Prüfungsgebühr beträgt 36,50 Euro.

(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Sie soll je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Es ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 40 Ringen erreicht hat.

(3) Die Prüfung gilt ebenfalls als "nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.


§ 6 Prüfungszeugnis


Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 3 auszustellen.
 

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